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   RG, 14.06.1909 - Rep. VI. 356/08   

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RG, 14.06.1909 - Rep. VI. 356/08 (https://dejure.org/1909,57)
RG, Entscheidung vom 14.06.1909 - Rep. VI. 356/08 (https://dejure.org/1909,57)
RG, Entscheidung vom 14. Juni 1909 - Rep. VI. 356/08 (https://dejure.org/1909,57)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt in einer Generalvollmacht die Ermächtigung, im Namen des Vollmachtgebers die Bürgschaft für eine eigene Schuld des Bevollmächtigten zu übernehmen? oder ist eine solche Bürgschaftserklärung für den Vertretenen wegen Mißbrauchs der Vollmacht unverbindlich?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 15/65

    Befreiung vom Insichgeschäft - Räumung und Herausgabe eines Grundstückes -

    War dieser Mißbrauch, was nahe liegt, jedenfalls für den Beklagten zu 2) erkennbar, so kann es bei Würdigung aller Umstände des Falles arglistig sein, wenn er den Kläger an dem aufgrund des Vollmachtmißbrauches zustande gekommenen Vertrag festhält (vgl. RGZ 71, 219, 222; 145, 311, 313; 159, 363, 367; Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1964 - VIII ZR 280/62 = LM HöfeO § 14 Nr. 3 = MDR 1964, 592 = JZ 1964, 420).
  • BGH, 26.06.1961 - III ZR 84/60

    Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften für

    Dieser Vertrag, an dem der Hauptschuldner (C-Film) regelmäßig nicht beteiligt ist (RGZ 71, 219, 220) und im vorliegenden Fall - wie der Kläger selbst betont - nicht beteiligt war, kann allerdings kraft Gesetzes unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner auslösen (vgl. §§ 774, 775 BGB); darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht.
  • BGH, 30.06.1954 - II ZR 132/53

    Einschränkungen i.R.e. erteilten Vollmacht als interne Weisungen - Auswirkung von

    Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die unmittelbare Wirkung der von einem Vertreter abgegebenen Erklärung für und gegen den Vertretenen von dem Umfang der Vertretungsmacht abhängt (§ 164 BGB), bei einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht also von dem Inhalt der Willenserklärung, mit der die Vertretungsmacht erteilt worden ist (RGZ 71, 219 [221]; 143, 196 [199]; JW 1913, 1034 Nr. 3).
  • BGH, 09.10.1961 - VIII ZR 95/60

    Rechtsmittel

    Sie meint ersichtlich, wie ihre Bezugnahme auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 71, 219, 221 und JW 1931, 2229 erkennen läßt, in allen Fällen, in welchen sich in dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Schriftwechsel ein Hinweis findet, der Bevollmächtigte habe die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen, müsse eine uneingeschränkte Vollmacht vorliegen und werde der Bevollmächtigte nur im Innenverhältnis verpflichtet, sich auf solche Rechtsgeschäfte zu beschränken, bei denen die Interessen des Machtgebers gewahrt werden.
  • BGH, 09.06.1958 - VII ZR 193/57
    Hierbei sind neben dem Wortlaut der Erklärung die Umstände des Falls und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen (RGZ 71, 219, 223; 143, 197, 199).
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